
Die Strassenhelfer und Strassenhelferinnen sind in der Lage,
- am jeweiligen Ereignisort die Situation in Bezug auf Gefahren und mögliche weitere Schäden, insbesondere auf die Sicherheit der anwesenden Personen und Güter, sowie die Gefährdung der Umwelt richtig einzuschätzen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten,
- in Absprache mit ihren Kundinnen und Kunden, den Versicherungen und den jeweiligen Auftraggebenden das Vorgehen festzulegen,
- ihre Kundinnen und Kunden in allen Fragen, die mit der Panne oder dem Unfall zu tun haben, zu beraten und sie bei ihrem Weiterkommen zu unterstützen.
- Störungen am Fahrzeug zu diagnostizieren und Fahrzeuge zu entpannen – sei dies durch eine Notreparatur oder eine andere Massnahme – und danach deren Fahrtüchtigkeit korrekt einzuschätzen und allenfalls wiederherzustellen.
- Fahrzeuge zu sichern, zu bergen, abzutransportieren, fachgerecht einzulagern bzw. deren Entsorgung zu organisieren,
- Bagatellunfälle in Bezug auf die Weiterfahrt zu beurteilen.
- sowohl Störungen am Fahrzeug zu diagnostizieren und Fahrzeuge zu entpannen
- als auch Fahrzeuge zu sichern, zu bergen, abzutransportieren, fachgerecht einzulagern bzw. deren Entsorgung zu organisieren.
Die Ausbildung im Detail
Zulassung zu den Pflichtmodulen
Die Pflichtmodule «Mensch und Sicherheit» können von Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung in der Automobil-, Carrosserie-, Landmaschinen- oder Motorradbranche absolviert werden.Modulprüfungen
Alle Module werden mit einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung abgeschlossen.Zulassung zur Schlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer:a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung in der Automobil-, Carrosserie-, Landmaschinen- oder Motorradbranche besitzt und über eine berufliche Praxis in diesen Branchen von mindestens zwei Jahren verfügt sowie mindestens ein Jahr die Funktion der Strassenhelferin oder des Strassenhelfers in der gewählten Vertiefungsrichtung ausgeübt hat.
b) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und mindestens drei Jahre Berufspraxis in den Branchen gemäss Bst. a verfügt sowie mindestens ein Jahr die Funktion der Strassenhelferin oder des Strassenhelfers in der gewählten Vertiefungsrichtung ausgeübt hat.
c) mehr als sieben Jahre lang die Funktion einer Strassenhelferin oder eines Strassenhelfers in der gewählten Vertiefungsrichtung ausgeübt hat.
d) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt.
> Prüfungsordnung [PDF]
Dein AGVS-Berater: arnold.schoepfer@agvs-upsa.ch